Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird rechtlich der klassischen Finanzberichterstattung gleichgestellt. Unternehmen müssen ihre ESG-Daten künftig durch Wirtschaftsprüfer testieren lassen.
Der Auslöser: Gleichstellung mit der Finanzberichterstattung
Die Europäische Union hat mit der CSRD die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung massiv ausgeweitet. Grundlage für die konkrete Umsetzung sind die verbindlichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Die Berichterstattung ist untrennbar an den Lagebericht gekoppelt.
Falsche, unvollständige oder fehlende Angaben ziehen dieselben haftungsrechtlichen und finanziellen Konsequenzen nach sich wie Fehler in der klassischen Bilanzierung. Die Umsetzung erfolgt schrittweise und betrifft in den kommenden Jahren zehntausende Unternehmen europaweit.
Die direkte und mittelbare Betroffenheit
Die direkte Berichtspflicht erfasst große Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften, sobald zwei der folgenden Schwellenwerte überschritten werden:
- Bilanzsumme über 25 Millionen Euro
- Nettoumsatzerlöse über 50 Millionen Euro
- Mehr als 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt
Auch der Mittelstand ist jedoch massiv betroffen. Banken, Investoren und Großkunden verlangen ESG-Daten, da diese verpflichtend in deren eigene Berichterstattung einfließen müssen (Scope 3).
Der minimale Erfüllungsgrad in der Praxis
Ein rechtssicheres ESG-Reporting erfordert keine Hochglanzberichte, sondern funktionierende Prozesse und belastbare Datenstrukturen.
- Durchführung einer testierfähigen doppelten Wesentlichkeitsanalyse
- Etablierung klarer Verantwortlichkeiten und Governance-Strukturen
- Aufbau eines konsistenten ESG-Datenhaushalts
- Fokus auf auditierbare Kennzahlen statt Marketingtexte