EUDR · EU-Entwaldungsverordnung

EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) – Sorgfaltspflichten für die globale Lieferkette

Die EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115) verbietet das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Erzeugnissen, die mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen. Sie stellt daneben kumulativ sicher, dass Waren nach den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes legal produziert wurden.

Wer ist betroffen? Marktteilnehmer und Händler

Marktteilnehmer sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit relevante Erzeugnisse erstmalig auf dem EU-Markt bereitstellen oder aus der EU ausführen – unabhängig von ihrer Unternehmensgröße.

Händler, die relevante Erzeugnisse unverändert (gleiches Produkt, gleicher KN-Code) auf dem Markt bereitstellen, haben vereinfachtere Pflichten: Sie müssen empfangene Referenznummern weiterleiten und bei begründetem Verdacht die Behörden informieren. Wer als gewerblicher Endverbraucher Holzmöbel für das eigene Büro importiert, ist ebenfalls Marktteilnehmer und muss eine Sorgfaltserklärung einreichen (FAQ 2.10).

Die Sorgfaltserklärung (DDS) und Referenznummern

Vor der Zollanmeldung muss eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) im EU-Informationssystem TRACES-NT eingereicht werden. Die daraus resultierende Referenznummer ist zwingend in der Zollanmeldung (z.B. ATLAS-Feld Y129) anzugeben.

Die EU-Kommission beschreibt die nach der Änderung von Dezember 2025 geltenden Rollen ausdrücklich so: Nicht-KMU nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen nach der Reform nicht mehr selbst die Sorgfaltspflicht durchführen oder DDS einreichen; sie müssen sich im Informationssystem registrieren. Für KMU-Akteure gelten reduzierte Aufbewahrungspflichten. Die Fristen: große/mittlere Unternehmen (30.12.2026), bestimmte bereits vom EUTR erfasste Kleinst-/Kleinunternehmen (30.12.2026), alle übrigen Kleinst-/Kleinunternehmen (30.06.2027).

Geodaten: Anforderungen und zulässige Ausnahmen

Für landwirtschaftliche Flächen größer als 4 Hektar sind Polygone mit mindestens 6 Dezimalstellen Genauigkeit Pflicht. Für Betriebe und Flächen unter 4 Hektar sowie Rinderhaltungsbetriebe sind Einzelkoordinaten (Punktgeometrien) zulässig (FAQ 1.8). Nur für spezifisch berechtigte Kleinst- und Kleinprimärerzeuger kann eine Postanschrift als Ersatz anerkannt werden (FAQ 3.28).

Fehlende oder unzureichende Geodaten können die Einreichung bzw. Weiterverarbeitung der erforderlichen Erklärung verhindern und dadurch die Einfuhrabwicklung beeinträchtigen. Frühzeitiger Geodaten-Aufbau mit Lieferanten ist operativ entscheidend.

Ausnahmen und Befreiungen

Produkte, die zu 100% aus Post-Consumer-Recyclingmaterial bestehen (deren Lebenszyklus abgeschlossen ist), sind von der EUDR ausgenommen (FAQ 2.8). Bei Mischprodukten unterliegt der Frischfaseranteil der vollen Nachweispflicht.

Gebrauchte Waren am Lebenszyklusende (FAQ 2.7) und Produkte rein aus Bambus (FAQ 2.12, forstwirtschaftliches Nichtholzerzeugnis) sind ebenfalls befreit. Runderneuerungen greifen nur für den neuen Laufflächenanteil (FAQ 2.8.1).

Bereit für die Selbsteinschätzung?

Prüfen Sie kostenfrei und anonym, wo Ihr Unternehmen aktuell steht.

Check jetzt starten →